Eine Fahrschüler:in, welche mit drivEddy und der Eddy Bildung Fahrschule ihre Theorieausbildung online absolvierte, wollte in ihrem Bundesland (wo Online-Theorie aktuell nicht möglich ist) zur Theorieprüfung gehen. Allerdings hieß es zunächst, dass sie nicht an der Theorieprüfung teilnehmen dürfe, da ihr Ausbildungsnachweis nicht anerkannt ist. Aus dem Gespräch mit dem Landesamt ergab sich aber, dass dies nicht korrekt ist.
Genauer hieß es, die Vorraussetzungen zur Zulassung zur theoretischen Prüfung sind erfüllt:
Es existiert ein laufendes Antragsverfahren bei der Fahrerlaubnisbehörde in der Stadt der Fahrschülerin (§21 Abs. 1 FeV), ein gültig übermittelter Prüfauftrag der Fahrerlaubnisbehörde an die Prüfstelle (§22a Abs. 2 FeV) und es liegt eine gültige Ausbildungsbescheinigung über den Abschluss der theoretischen Ausbildung vor (§16 Abs. 3 FeV).
Im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt das Wohnortsprinzip nicht. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu §17 Abs. 3 FeV und §21 FeV.
Dadurch war es der Schülerin möglich die Theorieausbildung bei einer anderen Fahrschule mit gültiger Online-Theorie Ausnahmegenehmigung zu absolvieren (Eddy Bildung Fahrschule). Dafür wurde mit unserer Fahrschule und ihr ein vollumfänglicher Ausbildungsvertrag geschlossen.
Mit dieser erneuten Überprüfung wurde wiederholt festgestellt, dass unser Online-Theorie Service bundesweit anerkannt & rechtssicher ist. Wir sind stets in regem Austausch mit amtlichen Instanzen, damit wir dies weiterhin garantieren können.
Du hast Interesse an drivEddy's Online-Theorie Service in Zusammenarbeit mit der Eddy Bildung Fahrschule oder willst mehr Informationen darüber?
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